28.02.2018
Sturz bei betrieblichem Bowling-Turnier als Arbeitsunfall
Aachen/Berlin (DAV). Veranstaltet der Arbeitgeber auf einer Dienstreise ein Bowling-Turnier, kann der Sturz eines Mitarbeiters ein Arbeitsunfall sein. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Teilnahme aller Mitarbeiter verlangt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Aachen vom 6. Oktober 2017 (AZ: S 6 U 135/16).
Der Mitarbeiter nahm an einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teil. In deren Rahmen fand auch als fester Programmpunkt ein Bowling-Turnier mit sämtlichen Teilnehmern statt. Bei dem Turnier rutschte der Mann auf der Bowlingbahn aus und renkte sich die Schulter aus. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Der Mitarbeiter habe sich beim Bowling privaten Belangen gewidmet.
Seine Klage war erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Maßgeblich hierfür sei, dass dem Kläger eine Teilnahme an der Fortbildung von seinem Arbeitgeber vorgeschrieben worden sei. Das Bowling-Turnier sei auch ein fester Programmpunkt der Veranstaltung gewesen. Zweck der Veranstaltung sei der Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens gewesen. Davon hofften beide Betriebe zu profitieren. Der Kläger habe daher mit der Teilnahme am Bowling-Turnier eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt. Dass das Turnier daneben auch persönlichen Belangen des Mitarbeiters wie der sportlichen Betätigung gedient habe, lasse den im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck nicht entfallen.
Informationen:
www.dav-sozialrecht.de
Pressemitteilung vom 10.01.2018 09.00