29.01.2024
Neues zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht wurde reformiert.
I. Ehegattennotvertretungsrecht
Schon gewusst?
Seit dem 01. Januar 2023 gibt es ein gesetzliches
Notvertretungsrecht für Ehegatten im Bereich der Gesundheitsfürsorge (§ 1358 BGB):
Für die Dauer von maximal sechs Monaten ist der Ehegatte nunmehr zur Notvertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge berechtigt.
Zu den Angelegenheiten der Gesundheitssorge des Vertretenen gehören z. B.:
- Einwilligung in ärztliche Untersuchungen, Eingriffe und Heilbehandlungen oder deren Untersagung
- Abschluss von Behandlungs-, Krankenhaus-, oder (eilige) Reha- und Pflegeverträge
- Entscheidung über Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB (freiheitsentziehende Maßnahmen), soweit die Dauer der Maßnahme sechs Wochen nicht überschreitet
- Geltendmachung von Ansprüchen des vertretenden Ehegatten gegenüber Dritten und Abtreten und Durchsetzen dieser Zahlungsansprüche an die Leistungserbringer aus vorgenannten Verträgen
- Einsicht in Krankenunterlagen, Bewilligung ihrer Weitergabe an Dritte und Entbindung der Ärzte von ihrer Schweigepflicht
Voraussetzungen dieses Ehegattennotvertretungsrechtes sind,
- das der andere Ehegatte vorstehende Angelegenheiten aufgrund Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst wahrnehmen kann, und
- die Ehegatten zusammenlebend sind, und
- keine Hinweise/Kenntnisse bei dem zu vertretenden Ehegatten oder dessen Arzt über die Ablehnung einer solchen Vertretung bestehen und
- weder eine wirksame Vertretungsvollmacht besteht,
- noch eine Betreuerbestellung
Was mache ich, wenn ich kein Ehegattennotvertretungsrecht wünsche?
Wer das gesetzliche Notvertretungsrecht des Ehegatten ablehnt, hat die Möglichkeit dem vorgenannten Ehegattennotvertretungsrecht zu widersprechen und seinen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) registrieren zu lassen. Die Registrierung des Widerspruchs kann isoliert oder im Zusammenhang mit der Registrierung einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Betreuungsverfügung und/oder einer Patientenverfügung erfolgen.
II. Registrierung von Patientenverfügungen
Seit dem 01. Januar 2023 ist es nunmehr auch möglich, Patientenverfügungen, die isoliert und nicht im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht errichtet wurden, im ZVR registrieren zu lassen.
III. Automatisiertes Einsichtsrecht für Ärzte
Seit dem 01. Januar 2023 haben zudem alle approbierten Ärzte und Ärztinnen die Möglichkeit der Einsichtnahme in das zentrale Vorsorgeregister, wenn die Auskunft für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. Eine entsprechende Pflicht zur Einsichtnahme besteht allerdings nicht.
Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie unter
www.vorsorgeregister.de oder erhalten Sie bei Ihrem Notar oder ihrer Notarin.
Stand: Januar 2023