03.02.2017
Neue Informationspflichten für Unternehmer seit dem 01.02.2017!
Schon seit 2016 müssen Verbraucher beim Abschluss von Online-Dienstverträgen auf die Existenz der Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union hingewiesen werden.
Seit dem 1. Februar 2017 müssen Unternehmer gem. § 36 VSBG regelmäßig auf ihrer Website und in den verwendeten AGB
- den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis davon setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
Wenn eine Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte, muss jeder Unternehmer gem. § 37 VSBG im Einzelfall den Verbraucher in Textform über die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle informieren und angeben ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist.