30.10.2017
Winterreifenpflicht in Deutschland - die aktuelle Rechtslage seit dem 01.06.2017!
Neue Kennzeichnung für Winterreifen!
Der Sommer ist zu Ende - die kalte Jahreszeit mit Bodenfrost, Schnee und Eisglätte steht vor der Tür! Viele Verkehrsteilnehmer fragen sich jetzt, ob sie mit Sommerreifen im Winter überhaupt noch fahren dürfen.
Eine dauerhafte Winterreifenpflicht in der kalten Jahreszeit kennt das Gesetz jedoch nicht. In Deutschland gilt die situationsbedingte Winterreifenpflicht, dass heißt, dass erst winterliche Verhältnisse, wie Glatteis oder Schnee etc. die Winterreifen zur absoluten Pflicht machen.
Was muss ich bei Winterreifen beachten? Kann ich auch mit M & S Reifen fahren?
Achtung: Neue Kennzeichnung für Winterreifen!
Seit dem 01.06.2017 darf nur noch mit Winterreifen gefahren werden, die mit dem „Alpine-Symbol“ (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind, § 36 Abs. 4 StVZO.
Muss ich mir jetzt neue Winterreifen kaufen oder kann ich meine alten M & S Reifen auch noch nach dem 01.06.2017 fahren?
Der Gesetzgeber hat bis zum 30. September 2024 eine Übergangsregelung geschaffen, nach der M&S Reifen bis zum 30.09.2024 weiter gefahren werden dürfen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung der Winterreifen mit dem Alpine-Symbol?
Ja, nach § 2 Abs. 3a StVO sind von vorstehender Pflicht ausgenommen:
- land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge
- Einspurige Kraftfahrzeuge ( z. B. Motorrad)
- Gabelstapler
- Motorisierte Krankenfahrstühle
- Diverse Einsatzfahrzeuge
- Diverse Spezialfahrzeuge
Mit welchen Sanktionen habe ich zu rechnen, wenn ich bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs bin?
Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog wird der Verstoß des Fahrzeugführers gegen die Winterreifenpflicht mit einem Bußgeld von 60 € und 1 Punkt in Flensburg geahndet. Kommt eine Behinderung dazu, erhöht sich das Bußgeld auf 80 €, bei Gefährdung auf 100 € und kommt es zu einem Unfall, beträgt das Bußgeld 120 €, jeweils mit 1 Punkt in Flensburg.
Habe ich als bloßer Halter des Fahrzeugs bei Verstößen gegen die Winterreifenpflicht auch mit Sanktionen zu rechnen?
Grundsätzlich ja: wer als Halter zulässt, dass jemand bei winterlichen Verhältnissen ohne Winterreifen fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 31 I, 36 IV, 69a StVZO, 24 StVG. Diese wird nach aktuellem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 75 € und 1 Punkt in Flensburg geahndet.
Stand: November 2017